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Satzung des Fördervereins Thüringenkolleg Weimar e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Thüringenkolleg
Weimar.".
(2) Er hat seinen Sitz in Weimar und führt nach
der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Weimar den Zusatz
"e.V.".
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung durch die ideelle
und materielle Förderung der Tätigkeit des Thüringenkollegs Weimar. Dies
bedeutet im besonderen:
a) Förderung pädagogischer Maßnahmen durch die
Ergänzung und Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, sowie die Vervollkommnung
der Kollegeinrichtung, soweit diese Aufgaben nicht oder nicht vollständig
durch den Schulträger gedeckt werden können.
b) Förderung der bildungs- und gesellschaftspolitischen
Ziele des Kollegs, Ausbau der städtischen sowie der regionalen Zusammenarbeit
mit Kultur- und Bildungseinrichtungen sowie der Wirtschaft, Unterstützung
der Öffentlichkeitsarbeit des Kollegs.
c) Förderung von Arbeitsgemeinschaften, Veranstaltungen,
Ausstellungen, wissenschaftlichen und künstlerischen Projekten des Kollegs.
d) Aufnahme und Förderung von Kontakten zu Kollegs
bzw. Bildungseinrichtungen im deutschsprachigen europäischen Raum mit
Blick auf Standort und Bedeutung des Kollegs in der Kulturlandschaft um
die Stadt Weimar und den Kreis Weimarer Land.
e) Pflege der Beziehungen des Kollegs zu seinen
ehemaligen Kollegiaten
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche oder juristische
Personen des öffentlichen Rechts werden, die interessiert und bereit sind,
den Verein bei der Erreichung seiner Zwecke zu unterstützen. Die Anerkennung
der Satzung ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
(2) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand beantragt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er teilt die Entscheidung
dem Bewerber schriftlich mit.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch vorausgegangene dem Vorstand gegenüber
abgegebene schriftliche Kündigung mit einmonatiger Frist zum Ende des
Geschäftsjahres,
b) durch Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss
des Vorstandes mit schriftlicher Begründung bei Verstoß gegen den Zweck
des Vereins nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes,
c) durch Ausschluss bei einem Beitragsrückstand
von mehr als zwei Jahren,
d) durch den Tod des Mitgliedes
e) durch Auflösung der juristischen Person. Gegen
den Ausschlussbeschluss ist schriftlicher Einspruch innerhalb von einem
Mo nat beim Vorstand zulässig. Über den Ausschluss entscheidet dann die
nächste Mitgliederversammlung.
§4 Vereinsvermögen
(1) Die Mittel, die dem Verein zur Verfügung stehen,
sind: -die Beiträge der Mitglieder - Zuwendungen, Schenkungen, Spenden,
- Einnahmen, besonders aus Veranstaltungen(z.B. kultureller Art) und Zinserträgen.
(2) Die finanziellen Mittel werden auf einem Konto
geführt.
(3) Beiträge und Spenden dürfen nach Abzug der
Geschäftskosten nur für die unter §2 genannten Aufgaben verwendet werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist dem Ermessen
der Mitglieder anheim gestellt. Um den Bestand und die Tätigkeit des Vereins
zu gewährleisten, wird durch die Mitgliederversammlung ein jährlicher
Mindestbetrag festgelegt, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 1. März
eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
§6Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand.
(2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt es,
a) die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins
zu bestimmen,
b) den Vorstand und zwei Kassenprüfer/innen zu
wählen,
c) den Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht
der Kassenprüfer/innen entgegen zu nehmen, sowie den Vorstand zu entlasten,
d) die Höhe des von den Mitgliedern zu entrichtenden
Mindestbeitrages festzusetzen,
e) über Satzungsänderungen zu beschließen,
f) über Anträge und Vorschläge der Mitglieder
zu entscheiden.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens
einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung
spätestens zwei Wochen vor Beginn durch den Vorstand schriftlich zu laden.
(3) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der
Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich
verlangt.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, sofern mindestens zwölf Mitglieder anwesend sind.
Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen
spätestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift
abgegeben werden. Beabsichtigte Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder.
(5) Wahlen und Abstimmungen sind auf Antrag anwesender
Mitglieder geheim durchzuführen. Stehen zwei oder mehr Kandidat/inn/en
zur Wahl ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Abstimmungen haben
einzeln zu erfolgen, sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt.
Gewählt ist der/die Bewerber/in, der/die mehr als 50% der Stimmen erhält.
Andernfalls ist/sind weitere Wahlgänge erforderlich.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des
Vereins im Rahmen der Satzung.
(2) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden,
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in, dem/der
Kassierer/in und zwei Beisitzer/inn/en.
(3) In Rechtsangelegenheiten wird der Verein vom
Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
für zwei Jahre gewählt, Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand
bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(5) Bei Rücktritt des Vorstandes oder Ausscheiden
eines Mitgliedes des Vorstandes führt der alte Vorstand die Geschäfte
weiter, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er
ist durch den/die Vorsitzende/n einzuberufen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder
dies verlangt.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Die Vorstandssitzungen sind öffentlich.
§9 Auflösung des Vereins
(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann
vom Vorstand gestellt oder wenigstens von der Hälfte der Mitglieder schriftlich
bei dem/der Vorsitzenden eingebracht werden. Dieser hat den Antrag mindestens
einen Monat vor Anberaumung der Mitgliederversammlung sämtlichen Mitgliedern
schriftlich bekanntzugeben.
(2) Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit
der Mitgliederversammlung erforderlich.
(3) Beschlüsse über die Satzungsänderung und über
die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Amtsgericht zur Eintragung
anzumelden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen
an den Träger des Thüringenkollegs Weimar mit der Auflage, es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der
Eintragung des Vereins in Kraft. (Weimar, den 11.9.1996)
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